APD - Ihr Ambulanter Pflegedienst in Wolfsburg -  Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen.

Zuhause in den besten Händen. - Sicher sein.

Leistung mit Leidenschaft.

Zu Hause in besten Händen.

Wir die APD - Wolfsburg GmbH bieten Ihnen eine breite Palette sozialer Dienstleistungen. Wir sind Vertragspartner von Kranken- und Pflegekassen, der Region Wolfsburg sowie den Berufsgenossenschaften und privaten Versicherungen. Dies ermöglicht uns Leistungen gemäß SGB V (Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung), SGB XI (Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung) sowie nach SGB XII (Sozialleistungen) zu erbringen und abzurechnen. Sämtliche Leistungen können selbstverständlich auch privat vereinbart werden, sprechen sie uns einfach an.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundpflege

Die Grundpflege bezeichnet laut Definition grundlegende, gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen die zur Alltagsbewältigung pflegebedürftiger Personen beitragen. Diese umfassen den Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, sowie andere nicht-medizinische Pflegetätigkeiten aus den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens. Aktivierende Pflege sichert die Restmobilität und steigert die Lebensqualität. Die Erbringung der Prophylaxen (vorbeugende Maßnahmen) ist Teil der Leistungserbringung und dient der Gesunderhaltung.

Behandlungspflege

Durch den Arzt verordnete Behandlungen wie die Gabe von Medikamenten, Injektionen oder Verbandwechsel etc. werden als Behandlungspflege bezeichnet. In diesem Fall werden Pflegefachkräfte beauftragt, um Krankenhaus-Aufenthalte zu erübrigen, Krankheiten zu heilen, Verschlechterungen zu vermeiden und Beschwerden zu lindern.

Notfalldienst

Wir bieten unseren Klienten einen 24 Stunden am Tag und 365 Tage im Jahr Notfalldienst. Natürlich sind wir auch an Sonn- und Feiertagen und ausserhalb unserer Bürozeiten für sie persönlich erreichbar. Eine umfassende und vor allem auch verständliche Beratung liegt uns am Herzen. Ob Fragen zu Pflege, Betreuung oder Hilfeleistungen - wir bieten Ihnen die passenden Antworten.

Hauswirtschaftliche Versorgung

Ein wichtiger Grundsatz der vom Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Sozialhilferecht unterstützt wird, lautet: „Ambulant vor stationär“. Bestimmte Voraussetzen ermöglichen es, trotz Pflegebedarf oder Krankheit zu Hause in der gewohnten Umgebung bleiben zu können. Hierzu müssen hauswirtschaftliche Leistungen finanziert werden. Hauswirtschaftliche Versorgung definiert die Versorgung der Hilfebedürftigen in der eigenen häuslichen Umgebung und in allen Belangen der Haushaltsführung. Die Leistungen nach SGB V, SGB XI und SGB XII umfassen unter anderem Einkaufen, Zubereiten von Mahlzeiten und Kochen, Aufräumen und Reinigen der Wohnung, Bettwäsche wechseln, Geschirr spülen, Wäschepflege und das Heizen der Wohnung.

Haushaltshilfe / Familienpflege

Auf die Gruppe der Eltern zugeschnitten bieten wir Leistungen der Haushaltshilfe (auch Familienhilfe genannt) nach § 38 SGB V an. Mit uns sind Ihre Kinder in guten Händen. Sollten Sie zum Beispiel aufgrund von Risikoschwangerschaft, Entbindung, Krankenhaus-Aufenthalt oder Kur den Haushalt nicht mehr weiterführen können und zumindest ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt leben. Um Haushaltshilfe bewilligt zu bekommen, darf außerdem keine andere Person in der Wohnung leben die die Haushaltsführung übernehmen kann.

Wir übernehmen dann das Einkaufen, Kochen, Wäschewaschen sowie die Reinigung der Wohnung. Um nötige Anträge bei Krankenkassen werden wir uns selbstverständlich für Sie kümmern. Besondere Leistungen wie zum Beispiel die Grundreinigung der Wohnung, das Fensterputzen, die Wäsche von Gardinen, Bügeln in größerem Umfang, Gartenarbeit sowie der Großeinkauf von Lebensmitteln oder Getränken werden nicht von Krankenkassen bezahlt. Falls Sie Hilfe in diesen oder ähnlichen Punkten benötigen, kontaktieren Sie uns - gerne vereinbaren wir eine private Kostenübernahme.

Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

Verhinderunfspflege bezeichnet den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB XI. Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit anerkannter Pflegestufe, deren Pflegeperson (die bei der Pflegekasse benannt wurde) wegen Urlaub, eigener Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe mit der Durchführung der Pflege und Betreuung verhindert ist. Für die Bewilligung von Verhinderungspflege muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen in den letzten sechs Monaten vor der Verhinderung versorgt haben. Fragen sie uns, gerne unterstützen wir sie bei der Antragstellung.

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Für Personen die aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind werden zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI vorgesehen. Betroffene Personen haben einen besonders hohen Hilfe- und Betreuungsbedarf. Die Biografie und die individuellen Bedürfnisse der Menschen sind maßgeblich für unsere Angebote. Sie umfassen unter anderem Spazierengehen, Musizieren, Handarbeiten, Vorlesen, Gesellschaftsspiele, Gedächtnistraining, Förderung von Alltagsaktivitäten wie zum Beispiel gemeinsames Kochen oder Einkaufen